Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

186 7. 45 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Zwölstes Stück vom Jahre 1867. 
  
XXX. G # 1 e tz - 
die Verfassung des norddeutschen Bundes betr., vom 21. Juni 1867. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg . 
Nachdem die Verhandlungen zwischen den verbündeten Regierungen der norddeutschen 
Staaten und dem zur Berathung der Verfassung und der Einrichtung des norddeutschen 
Bundes einberufenen Reichstage zu einer Verständigung geführt haben und aus diesen 
Verhandlungen eine Verfassung hervorgegangen ist, welche auch die Zustimmung 
Unseres getreuen Landtags erhalten hat, so verkündigen Wir andurch diese nach- 
stehend abgedruckte Verfassung des norddeutschen Bundes als Landesgesetz und ver- 
ordnen, daß dieselbe mit dem 1. Juli d. J. in Kraft trete. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. "“ 
  
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Juni 1867. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXVIII. 13 
Ausgegeben in Rudolstadt den 25. Juni 1867.
	        
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