Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 47 
I. Bundedgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach 
Maßgabe des Inhalks dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundes.- 
gesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesehe erhalten ihre verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetz- 
blattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin 
seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage 
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundes- 
gesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames In- 
digenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden 
Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demge- 
mäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwer- 
bung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse 
aller sonstigen bürgerlichen Mechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch im Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschußes demselben gleich 
zu behandeln isl. 
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die 
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates be- 
schränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in 
den lokalen Gemeindeverband betrefsen, werden durch den im ersten Absatz ausge- 
sprochenen Grundsag nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den ein 
zelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die 
Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimaths- 
lande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßigen Anspruch 
auf den Bundesschup. 
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