Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

a8 1867. 
Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetgebung desselben unter- 
liegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Ver- 
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden-Polizei und über den 
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegen- 
stände nicht schon durch den Arlikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, des- 
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen 
Ländern; 
20 die Zoll= und Handels-Gesehgebung und die für Bundeszwecke zu verwenden- 
den Steuern 
3) die Ordnung den Maaß-, Münz= und Gewichts- Systems, nebst Feststellung 
der Grundsähe über die Emission von fundirtem und unfundirtem Paypier= 
gelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungs-Patente; 
0) der Schut des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, 
der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemein- 
samer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im 
Interesse der Landesverkheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen 
8 und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen 
Wasserzölle; 
10) das Post- un Telegraphenwesen; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civil- 
Sachen und Erledigung von Requisilionen ũberhaupt, 
12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- 
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei. 
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