a8 1867.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetgebung desselben unter-
liegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Ver-
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden-Polizei und über den
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegen-
stände nicht schon durch den Arlikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, des-
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen
Ländern;
20 die Zoll= und Handels-Gesehgebung und die für Bundeszwecke zu verwenden-
den Steuern
3) die Ordnung den Maaß-, Münz= und Gewichts- Systems, nebst Feststellung
der Grundsähe über die Emission von fundirtem und unfundirtem Paypier=
gelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungs-Patente;
0) der Schut des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande,
der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemein-
samer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird;
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im
Interesse der Landesverkheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen
8 und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen
Wasserzölle;
10) das Post- un Telegraphenwesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civil-
Sachen und Erledigung von Requisilionen ũberhaupt,
12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels-
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei.
S (-5
— —