Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 49 
Artikel 5. 
Die Bundesgesehgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichs- 
tag. Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu 
einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen und die Kiegsmariee giebt, 
wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Prä- 
sidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht. 
II. Bundesrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter 
welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschristen für das Plenum des 
ehemaligen deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den chemaligen Stimmen 
von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 
fuͤhrt, 17 Stimmen 
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SGunma Q5 —3
	        
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