Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

50 1867. 
Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe er. 
nennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen 
nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden 
nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, 
und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Be- 
schlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Prä- 
sidialstimme den Ausschlag. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) fũr Zoll- und Steuerwesen, 
4) für Haudel und Verkehr, 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens Rwei Bundes- 
staaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. 
Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundesseldherrn ernannt, 
die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Aus- 
schüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei 
die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu 
ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Vesstong gestellt. 
rtikel 9. 
Jedes Mitglied des undesmanln hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen 
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Re- 
gierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes 
nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes 
und des Reichstages sein. 
Artikel 10. 
Dem Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
	        
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