1867. 51
IV. Bundes-Präsldium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung
desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu er-
klären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit sremden Staaten
einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen,
welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem
Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung
des Reichstages erforderlich.
Artikel 12.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu
eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt, und
kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber
nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
ikel 14.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolger, sobald sie von einem Drittel der
Stimmenzahl verlangt wird.
rtikel 15.
Der Vorsitz im Bundesrath und die Leltung der Geschäfte steht dem Bundes-
kanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schrift-
licher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16.
Das Präsidium hat die ersorderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des
Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sic durch Mitglieder des Bundesrathes
oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Artikel 17.
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und
die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen
des Bundes. Präsidii werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer