5 1867.
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwort-
lichkeit uͤbernimmt.
Artikel 18.
Das Prasidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu
vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen.
Artikel 19.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmähigen Bundespflichten nicht erfüllen, so
können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist
3) im Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem
Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen,
4) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und
von dem Bundesfeldherrn zu vollsstrecken.
Die Execution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner
Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a bezeichneten Fällen ist dem
Bundesrathe von Anordnung der Exerntion, unter Darlegung der Beweggründe,
ungesäumt Kenntniß zu geben.
V. Neichs tag.
Artikel 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit geheimer Ab-
stimmung herwor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des
Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen
Bundes gewählt worden ist.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundes-Staat
ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staatsdienste in ein Amt
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so
verliert es Sih und Stimme in dem Neichstag und kann seine Stelle in demselben
nur durch neue Wahl wieder erlanzen.
Urtikel 22.
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.