1867. 53
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerbalb der Kompetenz des Bundes Geseßze
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler
zu überweisen.
Artikel 24.
Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung
des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustim-
mung des Präsldiums erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von
60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen
nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstoges darf die Vertagung desselben die Frist von
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimationen seiner Mitglieder und entscheidet darüber.
Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung
und erwählt seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer.
Artikel 28.
Der Reichstag beschlieht nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der
Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mit-
glieder erforderlich.
Artikel 29.
Die Mltglieder des Reichstages sind Verlreter des gesammten Volkes und an
Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder
disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verankwortung ge-
zogen werden.
Artikel 31.
Obne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der
Sißungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untesuchnng ge-
Fuͤrstl. Schw. Nudolst. Gesehsanunl. XXVIII.