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zogen oder verhaftet werden, auher wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Neichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied
desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs-Periode
aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Ent-
schädigung beziehen.
VI. Zoll= und Handels-Wesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll- und Handels-Gebiet, umgeben von gemeinschaft.
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in
die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind,
können in jeden anderen Bundesstaak eingeführt und dürfen in leßterem einer Abgabe
mur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechen-
den Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der
gemeinschastlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beautragen.
rtikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesehgebung über das gesammte Zollwesen, über
die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier
und Taback, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung
der gemeinschaftlichen Zollgrenze re sind.
ikel 36.
Die Erhebung und Vemaltu der ZolleIdeekbkauchsstcnckn(Aet.35)
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines
Gebietes überlassen.
Das Bundes- Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer-Aemtern und den Direktiv-
Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes
für Zoll= und Steuer-Wesen, beiordnet.