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1867.
Artikel 37.
Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen
unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden zeschich Anordnungen ein-
schließlich der Handels- und Schifsfahrtsverträge
über die zur Ausführung der aninschaglic Gesehgebung (Art. 35)
dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschastlichen Gesetz-
gebung (Art. 35) hervortreten;
über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte schließliche Fest-
stellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39).
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die
Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bunderathe gestellte
Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungs-
verschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten
alsdaun den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrist
oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der
Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmenverhältniß.
Artikel 38.
Der Ertrag der #- Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchs-Abgaben fließt
in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchs-Ab-
haben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschristen beruhenden
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese
Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen
Zoll= und Handels-Vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden
n;
5) bei der Stener von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein
Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols
eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf Salzwerken erwach-
senden Erhebungs und Aussichtskosten;
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