Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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E 
1867. 
Artikel 37. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen 
unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden zeschich Anordnungen ein- 
schließlich der Handels- und Schifsfahrtsverträge 
über die zur Ausführung der aninschaglic Gesehgebung (Art. 35) 
dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen; 
über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschastlichen Gesetz- 
gebung (Art. 35) hervortreten; 
über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte schließliche Fest- 
stellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39). 
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die 
Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bunderathe gestellte 
Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungs- 
verschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten 
alsdaun den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrist 
oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der 
Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmenverhältniß. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der #- Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchs-Abgaben fließt 
in die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchs-Ab- 
haben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschristen beruhenden 
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen; 
2) der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten und zwar: 
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese 
Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen 
Zoll= und Handels-Vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden 
n; 
5) bei der Stener von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein 
Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols 
eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf Salzwerken erwach- 
senden Erhebungs und Aussichtskosten; 
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