Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

z6 1867. 
e) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Procent der Gesammt-Einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den 
Bundes- Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. 
Artikel 39. 
Die von den Erhebungs-Behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden 
Vierteljahres auszustellenden Quartal- Extracte und die nach dem Jahres- und Bücher- 
schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungs- 
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Eimahmen an Zöllen und 
Verbrauchs- Abgaben werden von den Direktiv-Behörden der Bundesstaaten, nach 
vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den 
Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der Leßtere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den 
von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest 
und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, 
legt auch alljährlich die schliehliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen 
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zoll--Vereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865, 
in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, 
in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und 
im Artikel 2 des Zoll= und Anschluß-Vertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen 
in den Thüringischen Vereins-Verträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen 
betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschristen der gegen- 
wärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 
vorgezeichneten Wege abgeändert werden. 
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll-Vereinigungs- 
Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile 
Anwendung, welche dem deutschen Zoll= und Handels-Vereine zur Zeit nicht ange- 
hören. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebiets oder 
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können krast
	        
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