58. 1867.
1) dah baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende
Betriebs-Neglemenks eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbe-
sondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koaks,
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen
Gegensländen, ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entspre-
chender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif
eingeführt werde.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der
Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, na-
mentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem
Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffenden
Bundesraths-Ausschusses festzustellenden niedrigen Spezial-Tarif einzuführen, welcher
jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden
Sat herabgehen darf.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundes-Behörden im Betreff der Benutzung der Eisen-
bahnen zum Zweck der Verkheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn-
Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles
Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördem.
VII. Post= und Telegraphen-Wesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des
Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und ver-
waltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen=
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach
den gegenwärtig in der Preußischen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden
Grundsäten, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung über-
lassen ist.
rtikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphen-Wesens sind für den ganzen Bund