Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

58. 1867. 
1) dah baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende 
Betriebs-Neglemenks eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbe- 
sondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, 
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen 
Gegensländen, ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entspre- 
chender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif 
eingeführt werde. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der 
Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, na- 
mentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem 
Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffenden 
Bundesraths-Ausschusses festzustellenden niedrigen Spezial-Tarif einzuführen, welcher 
jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden 
Sat herabgehen darf. 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Bundes-Behörden im Betreff der Benutzung der Eisen- 
bahnen zum Zweck der Verkheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn- 
Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles 
Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördem. 
VII. Post= und Telegraphen-Wesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des 
Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und ver- 
waltet. 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen= 
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach 
den gegenwärtig in der Preußischen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden 
Grundsäten, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung über- 
lassen ist. 
rtikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphen-Wesens sind für den ganzen Bund
	        
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