Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den zeneinschftiihm siB be- 
stritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt All. 
Artikel 50. 
Dem Bundes= Präsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegra- 
phen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, 
daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie 
in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsebungen und allge- 
meinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der 
Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post= und Telegraphen-Ver- 
waltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind verpflichtet, 
den Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist 
in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Telegraphie in den 
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, 
Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. #o#w. 
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- 
und Telegraphen-Beamten (z. B. Inspectoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des 
Norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid 
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernen- 
nungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung 
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die andern bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Telegraphie erforder- 
lichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mit- 
hin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den 
betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbständige Landes-Post= resp. Telegraphen= Verwaltung nicht besteht, 
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telsgraphen-Wesens in den 
Hansestädten wird die Vervaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen 
staaklichen Post= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordmung des Bundes-
	        
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