Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen 
Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten 
ist diese Vereinigung sofort auszuführen. 
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Post- 
rechte beslien oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Ver- 
einbarungen getroffen werden. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundes- 
zwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes- 
Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke 
einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit 
folgendes Verfahren beobachtet werden: 
Aus den Post-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der 
lünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahres- 
Ueberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für 
das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post- 
Ueberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den 
im Bunde aufkommenden Post-Ueberschüssen während der nächsten acht Jahre den ein- 
zelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quvten auf ihre sonstigen Beiträge zu 
Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post- 
Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Art. 40 enthaltenen Grundsatz 
der Bundeskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanfestädte sich herausstellen- 
den Quote des Post-Ueberschusses wird alljährlich vorweg die Hälste dem Bundes- 
Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die 
Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
IX. Marine und Schifffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preuhischem Oberbefehl. Die 
Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von
	        
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