1867. 61
Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und für welchen
dieselben nebst den Mannschasten eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jahde= Hafen sind Bundesfriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsslotte und der damit zusammen-
hängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundescasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinen-
Personals und der Schiffs-Handwerker ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen
zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersaßbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen seemän-
nischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote konmt
auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelomarine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der See-
schiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schissccertisicate zu
regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung
eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstrasen der
einzelnen Bundesstaaten werden die Kausfahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten
Oleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benußung der Schifffahrtsanstalten er-
hoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstal-
ten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung be-
sonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden.
Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasser-
straßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung der Anstalten und Aulagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf
die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiff-
baren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schifse oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen,
als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind,
steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Färstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XXVlll. 15