Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

61# 1867. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammie Bundeöheer und dessen 
Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser 
Verfassung gesepzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches 
in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preuhen 
als Bundesfeldhermn steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes- 
Anmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich 
Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Contingentsherrn bleibt es über- 
lassen, die äußeren Abzeichen (Cocarden 2t.) zu bestimmen. 
Der Burdesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vor- 
handen sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewafsnung 
und Commando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualistcation 
der Offieiere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeld- 
herr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen 
Contingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgesundenen Mängel an- 
zuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einthei- 
lung der Contingente der Bundes-Armee, sowie die Organisation der Landwehr, 
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie 
die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundes-Armee anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpfle- 
gung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die 
bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Com- 
mandeuren der übrigen Bundes-Contingente, durch den Art. 8 M. 1 bezeichneten 
Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachkung in geeigneter Weise 
mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbe- 
dingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstcommandirende eines Contingents, sowie alle Officiere, welche Trup-
	        
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