Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Ge- 
sehes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. 1851, S. 451 u. flgde). 
XII. Bundes-Finanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt 
und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des 
Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen 
Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchs- 
steuem und aus dem Post= und Telegraphen-Wesen fließenden gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so 
lange Bundes- Steuemn nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundes- 
staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budget- 
mäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden. 
Artikel 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, 
können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete 
Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur 
zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem 
Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürsnisses können im Wege der Bundesgesetz- 
gebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garankie zu Lasten 
des Bundes erfolgen.
	        
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