1867.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Dreizehntes Stück vom Jahre 1867.
XXXI. Patent,
das Ableben des Durchlauchtigsten regierenden Fürsten Friedrich Günther
und den Regierungs-Antritt des Durchlauchtigsten Fürsten Albert betr.,
vom 28. Juni 1867.
Wir Albert,, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohn-
Kein, Hetr zu Arnstadt, Somerohausen, Leutenberg, Blankenburg 2.
Nachdem durch Gottes, des Allmächtigen, unerforschlichen Rathschluß der Durch.
lauchtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg, Graf
zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Blankenburg u. s. w.,
Unsers vielgeliebten und Hochverehrten Herrn Bruders Liebden, zur tiessten Betrüb-
nih Seines Hauses und aller Seiner Unterthanen am heutigen Tage früh 4 Uhr
von dieser Welt abgerufen worden und demzufolge nach dem in Unserem Fürstlichen
Hause bestehenden Erbfolgerechte die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-
Rudolstadt auf Uns übergegangen ist, so thun Wir dieses allen Unseren getreuen
Unterthanen ohne Unterschied hiermit kund.
Wir treten die Regierung an und werden diefelbe treu und gewissenhaft führen
nach den Bestimmungen des Grundgesetzes vom 21. März 1854, welches Wir hier-
mit anerkennen und zu erhalten und zu schützen zorpn Dem Wohle Unserer
gesammten Unterthanen wird Unser unausgesetztes Bestreben nach allen Uns von
Gott verliehenen Kräften gewidmet sein.
Alle von Unseres Herin Bruders Liebden angestellte Beamte und Diener be-
stätigen Wir hiermit in ihren Aemtern und erwarten, daß dieselben Uns ihre pflicht-
mäßige Treue bewahren und in ihrem amtlichen Wirken gesetzlich beharren werden.
Fürslt. Schw. Rudolst. Gesetzjamml. XXVIIl.
Ausgegeben u Rudol stadt den 3. Juli 1867.