Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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Diener und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder Fürst- 
liche Diener während der Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen Flor 
um den linken Arm und um den Hut zu tragen hat. Wegen der Trauer des Officier- 
qorps ist ein besonderer Erlaß an das Furuce Militair-Commando ergangen. 
Alle Fürstlichen Behörden haben 7 auf die Dauer der Landestrauer des 
schwarzen Siegellacks bezüglich der schwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem hat 
das Fürstliche Ministerium bei allen Aussertigungen und Erlassen schwarzgerändertes 
Papier in Anwendung zu bringen. 
Alle vorstehend getroffenen Anordnungen sind von den betreffenden Fürstlichen 
Behörden und Beamten weltlichen und geistlichen Standes sofort zur Ausführung 
zu bringen. 
Rudolstadt, den 28. Juni 1867. 
Färstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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