Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vierzehntes Stüch vom Jahre 1867. 
XXXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 11. Juni 1867, die Beschränkung der gegen das Eindringen der Rinderpest 
angeordneten Maßregeln betreffend. 
Nachdem amtlich festgestellt worden, daß die Rinderpest in den benachbarten 
Staaten im Abnehmen begriffen ist, so wird mit höchster Genehmigung Serenissimi 
verordnet, was folgt: 
1. Das gegen das Herzogthum Sachsen-Meiningen erlassene Einfuhrverbot vom 
8. v. M. wird rücksichtlich der Venwaltungs-Amtsbezirke Saalfeld und Gräfen- 
thal wieder aufgehoben, ebenso das Einfuhrverbot vom 21. desselben Monats 
gegenüber der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg. Sondershausen. 
2. Das Verbot des gemeinschaftlichen Austreibens von Rindvieh in der Ober- 
herrschaft vom 8. v. M. kritt außer Kraft. 
Rudolstadt, den 11. Juni 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab. 
Fürsll. Schw. Nudolsl. Gesetzsamml. XXVIII. 17 
Ausgegeben in Rudol stadt den 6. Juli 1807. 
 
	        
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