Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt. 
ũnszthnits gZluch dom Jahre 1867. 
  
XXXV. Söchster Erlaß 
vom 1. Juli 1867, die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder des 
hochseligen Durchlauchtigsten Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg, 
den Prinzen und die Prinzessin von Leutenberg betreffend. 
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg r. 
haben in Ausübung der Uns als Haupt Unserer Fürstlichen Familie zustehenden Besug- 
nisse und in Hinblick auf die Vorschriften in den S.. 8 und 12 des Gesetzes vom 1. Mai 
1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, sowie auf §. 4 des Gesetzes von demselben Tage über die Aufhebung 
des privilegirten Gerichtsstandes (Ges. S. 1850, S. 352 und 360) beschlossen, Unser 
Kreisgericht in Rudolstadt zur obervormundschaftlichen Behörde für die minderjährigen 
Kinder Unseres in Gott ruhenden Herrn Bruders, des weiland Durchlauchtgsten 
Fürsten und Herrn, Herru Friedrich Günther, Fürsten zu Schwarzburg, den Prinzen 
Sizzo und die Prinzessin Helene von Leutenberg Durchlauchten und Liebden zu 
bestellen und Unserem Appellations-Gerichte in Eisenach die zweit- und lehztinstanzliche 
Entscheidung für alle Berufungen gegen die Verfügungen, welche das Kreisgericht als 
obervormundschaftliche Behörde treffen wird, zu übertragen. 
user Ministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
RNudolstadt, den 1. Juli 1867. 
(L. S.) Albert, F. z. Schw. 
v. Bertrab. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Geietzjamml. XXVlll. 18 
Ausgegeben in Rudolstadt den 13. Juli 1807. 
 
	        
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