1867.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt.
ũnszthnits gZluch dom Jahre 1867.
XXXV. Söchster Erlaß
vom 1. Juli 1867, die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder des
hochseligen Durchlauchtigsten Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg,
den Prinzen und die Prinzessin von Leutenberg betreffend.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg r.
haben in Ausübung der Uns als Haupt Unserer Fürstlichen Familie zustehenden Besug-
nisse und in Hinblick auf die Vorschriften in den S.. 8 und 12 des Gesetzes vom 1. Mai
1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, sowie auf §. 4 des Gesetzes von demselben Tage über die Aufhebung
des privilegirten Gerichtsstandes (Ges. S. 1850, S. 352 und 360) beschlossen, Unser
Kreisgericht in Rudolstadt zur obervormundschaftlichen Behörde für die minderjährigen
Kinder Unseres in Gott ruhenden Herrn Bruders, des weiland Durchlauchtgsten
Fürsten und Herrn, Herru Friedrich Günther, Fürsten zu Schwarzburg, den Prinzen
Sizzo und die Prinzessin Helene von Leutenberg Durchlauchten und Liebden zu
bestellen und Unserem Appellations-Gerichte in Eisenach die zweit- und lehztinstanzliche
Entscheidung für alle Berufungen gegen die Verfügungen, welche das Kreisgericht als
obervormundschaftliche Behörde treffen wird, zu übertragen.
user Ministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
RNudolstadt, den 1. Juli 1867.
(L. S.) Albert, F. z. Schw.
v. Bertrab.
Fürstl. Schw. Rudolst. Geietzjamml. XXVlll. 18
Ausgegeben in Rudolstadt den 13. Juli 1807.