Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
KS. 6. 
Die Steuerveranlagung für das 4. Quartal 1867, welche gleichzeitig für das 
Jahr 1868 Geltung haben soll, erfolgt in den Monaten August und September d. J. 
und sind die Klassensteuer-Nollen spätestens bis zum 1. Oct. c. an die Steuerbehörden 
einzusenden. 
8. 7. 
Da die Steuer nach 8. 4 des Gesehes vom 14. Juli 1867 zu Anfange des zweiten 
Monats eines jeden Quartales abzuführen ist, so ist die virrteljährliche Soll-= Einnahme 
abhängig von dem Bestande der stenerpslichtigen. Personen und Haushaltungen zu 
Anfang der Monate Februar, Mai, August und November. Hinsichtlich der Dienst- 
boten und Handwerksgehülfen, für dorn glassensene die Dienstherrschaften und Hand- - 
wetksmusterhasten(Bekvtdnnngvom24Fett.)GesiOSUchdatfeönn 
Falle eines bloßen Personen-Wechsels nicht der Ab- und Zuschreibung in den Liefer- 
scheinen und Abgangslisten, sondern es genügt eine Namens= Umschreibung, resp. 
eine bloße Bemerkung in den Steuerrollen. 
8. 8. 
Die Ablieserung der Steuer Seitens der Orts-Steuereinnehmer an die Steuer 
behörden ist bis zum Schlusse des Monats, in dem die Steuer zu erheben war, zu 
bewirken. Rückstände sind nach Maßgabe der §§. 85 und 86 der Executions-Ordnung 
vom 10. Juni 1854 (Ges. S. S. 170 und 171) 8 Tage nach dem Fälligkeitstermin 
durch Mahnzettel zu erinnern und die bei der Steuerablieferung noch beslehenden Reste 
mittels specieller Verzeichnisse bei den Steuerbehörden anzuzeigen. 
Rudolstadt, den 11. Juli 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt. 
 
	        
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