1867.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebenzehates Stüch vom Jahre 1807.
M XLI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. Juli 1867, die Constitnirung der norddeutschen Vundes-Armee betr.
Auf Höchsten Besehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß, nachdem die Verfassung des norddeutschen Bundes mit dem
1. Juli d. J. ins Leben getreten, von diesem Termine an die norddeutsche Bundes-
Armee als solche für constituirt anzusehen und unter den Befehl Seiner Majestät des
Königs von Prcußen als Bundesfeldherrn getreten ist.
Officiere und Mannschaften der gesammten norddeutschen Bundescontingente,
welche zum Besuche der Königlich Preußischen Militair-Unterrichts- und Bildungs-
Anstalten resp. zu Königlichen Truppentheilen commandirt werden, treten zu den be-
treffenden Militair-Behörden in dasselbe Verhältuiß wie Preußische Officiere u. s. w.
und unterliegen in Hinsicht auf Subordination, Disciplin, Ablegung der Prüfungen
u. s. w. den in der preußischen Armer geltenden Gesetzen und dienstlichen Vorschriften.
Rudolstadt, den 29. Juli 1867.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Hürsll. Schw. Nudelst. Gesetzsamml. XXXVIn. 20
Ausgegeben in Rudolstadt den 7. August 1867.