1867.
XIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. Juli 1867, den wegen des Postwesens mit Meupen abgeschlossenen
Vertrag betreffend.
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird der mit der Königlich
Preuhischen Staatsregierung wegen des Postwesens abgeschlossene Vertrag vom 16. Mai
1867, nachdem derselbe den getroffenen Verabredungen gemäß beiderseits ratifieirt
worden ist, als die von nun an in den Fürsllichen Landen geltende Norm für das Post.
wesen durch den nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 29. Juli 1867.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Vertrag
zwischen der Königlich Prenßischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädlischen
Stanto-Regierung wegen des Postwesens.
Auf Grund des Vertrages vom 28. Jannar 1867 zwischen der Königlich Preußi-
schen Staatsregierung und Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, zu-
folge dessen das gesammte Thurn und Taxissche Postwesen beseitigt und von Preußen
enworben worden ist, sind behufs Regelung der für das Poslwesen im Fürstenthume
Schwarzburg, Rudolstadt sich hieraus ergebenden Verhältnisse zwischen der Königlich
Preuhischen Staaksregierung, vertreten durch
den Geheimen-Postrath Heinrich Stephan,
und der Fürstlich Schwarzburgischen Silntenngierng treen durch
den Geheimen-Finanzrath Theodo .
kraft ihrer Vollmachten die nachfolgenden 1• zu Mat der Natifikation der
beiderseitigen hohen Staatsregierungen vereinbart worden.
Artike!l I.
Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ansübung des Postregals im
Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt (Ober= und Unterherrschaft) nebst allen den