Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
XIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 29. Juli 1867, den wegen des Postwesens mit Meupen abgeschlossenen 
Vertrag betreffend. 
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird der mit der Königlich 
Preuhischen Staatsregierung wegen des Postwesens abgeschlossene Vertrag vom 16. Mai 
1867, nachdem derselbe den getroffenen Verabredungen gemäß beiderseits ratifieirt 
worden ist, als die von nun an in den Fürsllichen Landen geltende Norm für das Post. 
wesen durch den nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 29. Juli 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Vertrag 
zwischen der Königlich Prenßischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädlischen 
Stanto-Regierung wegen des Postwesens. 
Auf Grund des Vertrages vom 28. Jannar 1867 zwischen der Königlich Preußi- 
schen Staatsregierung und Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, zu- 
folge dessen das gesammte Thurn und Taxissche Postwesen beseitigt und von Preußen 
enworben worden ist, sind behufs Regelung der für das Poslwesen im Fürstenthume 
Schwarzburg, Rudolstadt sich hieraus ergebenden Verhältnisse zwischen der Königlich 
Preuhischen Staaksregierung, vertreten durch 
den Geheimen-Postrath Heinrich Stephan, 
und der Fürstlich Schwarzburgischen Silntenngierng treen durch 
den Geheimen-Finanzrath Theodo . 
kraft ihrer Vollmachten die nachfolgenden 1• zu Mat der Natifikation der 
beiderseitigen hohen Staatsregierungen vereinbart worden. 
Artike!l I. 
Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ansübung des Postregals im 
Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt (Ober= und Unterherrschaft) nebst allen den 
 
	        
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