Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
Artikel 3. 
Die Postanstalten im Fürstenthume werden ausschließlich mit den Insignien und 
Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung, das Wap- 
pen und die Farben Königlich Preußischer Poststellen, insbesondere bei den Unter- 
schriften, auf den Siegeln, Postschilden, Postwagen u. s; die Postbeamten, das 
Unterpersonal und die Postillone tragen die Dienstkleidung der Königlich Preuhischen 
Officianten, jedoch, soweit sie Fürstliche Unterthanen sind, mit der Fürstlich Schwanz- 
burgischen Cocarde. 
An den Gebäuden, in welchen sich Postanstallen befinden, wird das Königlich 
Preußische Post-Wappen und das Fürstlich Schwarzburgische W gestalt angeheftet, 
daß das letztere rechter Hand des Beschauers zu stehen kemmt. Beider Wappen werden 
von gleichen Dimensionen sein; das Fürstliche Wappen wird eine Beischrift nicht tragen. 
Artikel 4. 
Die Beamten 2. bei den Poslstellen im Fürstenthume werden durch die Königlich 
Preußische Posterwaltung ernannt und bestellt und leisten der Königlich Preußischen 
Regierung den Diensteid 
Bei der Wahl dieser Beamten wird vorzugsweise auf Landes-Angehörige Rück. 
sicht genommen werden, in so weit solches mit dem Interesse des Postdienstes vereinbar 
erscheint. 
Bei Besetzung der Vorsteherstellen der Postämter werden etwaige Wünsche der 
Fürstlichen Regierung thunlichste Berücksichtigung finden und wird der Fürstlichen Re- 
gierung von dem Eintritte von Vacanzen solcher Stellen Nachricht gegeben werden, 
um ihre etwaigen Wünsche äußern zu können. 
Den Landesangehörigen des Fürstenthums steht die dienstliche Laufbahn bei dem 
gesammten Königlich Preußischen Postwesen in gleicher Weise offen, wie den Preußi- 
schen Staatsangehörigen. Bei Anstellung im Preußischen Staatsdienste ist jedoch zu- 
verige Entlassung aus dem Fürstlich Schwarzburgischen Unterthanen-Verbande er- 
sorderlich 
Im Uebrigen treten die Landesangehörigen, welche im Königlichen Postdienst be- 
schäftigt oder innerhalb des Fürstenthums im Königlichen Postdienste angestellt werden, 
bierdurch nicht aus dem Fürstlich Schwarzburgischen Unterthanenverbande; eben so 
wenig verlieren die bei den Poststellen im Fürstenthume angestellten Preußischen Unter- 
thanen und deren Angehörige ihr Preußisches Staatsbürgerrecht, dieselben haben die 
 
	        
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