Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

vo 1867. 
Alle bisherigen das Postwesen betreffenden Verträge zwischen Seiner Durch- 
laucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, resp. der Fürstlichen Staats- 
tegierung einerseits und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Tagis, 
resp. der Fürsllich Thurn und Taxisschen Verwaltung andererseits werden als er- 
loschen betrachtet. 
Artikel 15. 
Die Ratification dieses Vertrages erfolgt baldthunlichst, Preußischer Seits auf 
Grund Allerhöchster Ermächtigung, durch das Königliche Ministerium der auswärkigen 
Angelegenheiten und das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffenkliche 
Arbeiten, Fürsllich Schwarzburgischer Seits, auf Grund Höchster Ermächtigung, 
durch das Fürstliche Staats-Ministerium. 
Der Auskausch der Natiffkations-Urkunden wird auf dem Correspondenzwege 
stattfinden. « 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in 
doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Rudolstadt den sechzehnten Mai 1867. 
Heinrich Stephan. Theodor Schwartz. 
(L. S.) (L. S.) 
 
	        
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