Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
Die Sendungen müssen in der Regel mit Freimarken frankirt sein. 
Für Sendungen, welche den reglementemäßigen Bestimmungen nicht entsprechen, 
ist das Brief-Porto, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, 
zu entrichten. 
Für unzulänglich frankirte Sendungen wird vom Adressaten der fehlende Ve- 
trag nach der ermäßigten Taxe eingezogen, jedoch unter Abrundung der bei dem 
nachträglich zu erhebenden Betrage sich etwa ergebenden Pfennige auf Viertel, Sulber- 
hroschen, resp. Bruchkreuzer auf volle Kreuzer (siehe S§. 42 und 43). 
8. 6. 
esßzFür recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine 
Necommandations-Gebühr von 2 Sgr. resp. 6 Kreuzer, ohne Rücksicht aus die Ent- 
fernung und das Gewicht, erhoben. 
Die Necommandations-Gebühr ist für portofreie retommandirte Sendungen, für 
welche das Porto, wenn dasselbe in Ansatz käme, aus der Staatskasse zu zahlen sein 
würde, nicht zu erheben; für die sonstige portofreie Correspondenz muß, im Falle der 
Necommandation, die Necommandations-Gebühr entrichtet werden. 
B. Porto für Packet-Sendungen und für Sendungen mit Werths-Deelaration. 
8. 7. 
r DOQOas Porto für Packet-Sendungen beträgt 11 Psennige oder ## Kreuzer 
du 
für jedes Pfund auf je fünf Meilen der directen Entferung, wobei überschießende 
Pfundtheile gleich einem Pfunde und Entfernungen unter fünf Meilen für volle fünf 
Meilen gerechnet werden. 
Als geringster Sat für eine jede derartige Sendung ist das doppelte Brief. Porto 
(S§. 1 und 2) zu erheben. 
8. 8. 
Vegleiibiieic. Fur die den Packet · Sendungen beigegebenen Begleitbriefe unter 1 Loth 
ist ein besonderes Porto nicht zu zahlen. Für dergleichen Begleitbriefe im Gewicht von 
1 Loth und darüber wird das doppelte Brief-Porlo (S§. 1 und 2) erhoben. 
8. 9. 
Seuen it Für Sendungen mit Werths-Declarationen wird erhoben: 
Deela · 
sSsenn 1) das Porto nach der Entfernung und dem (Gewichte: 
 
	        
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