1868.
III Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der
Courswerkh, welchen dieselben zur Zeit der Einlieserung haben, bei der Versendung
von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag
anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Docu-
ments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die ver-
briefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der
Deckaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann
die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres
aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Declaration
ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Assecuranz= Gebühr nicht
bergeleitet werden.
IV In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werths-
Daeclarati des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen mit Postvor-
schüssen eine Assecuranz-Gebühr neben der Postlvorschuß-Gebühr nur dann erhoben,
wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth ange-
eben ist.
V Ueber 7 mit declarirtem Werthe wird dem Absender ein Einliefe ·
rungsschein ertheilt.
89.
napackung. 1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transpork-
Strecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und
sichernd eingerichtet sein.
I Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden,
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriften Sendungen,
genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die
Dauer des Transportes verhsltnißmähig kurz ist, eine Emballags von haltbarem Pack-
papier mit angemessener Verschnürun
III Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwereren
Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Ver-
packung ursordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier ver-
packt sein.
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidemwaaren K.,
müssen nach Maßgabe ihres Werthes. Umfanges und Gewichtes in genügend icherer