Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

* 1868. 
Bellage A. 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle elner Kriegsbereitschaft oder Mobil. 
machme beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 
Knrassier-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß. 
5 Pferde für die übrige Cavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde-über. 
haupt nicht unter 5 Fuß, 
3) Arklllerie und Train- Stangenpferde nicht unter 5 Fuf 2 Zoll, 
4) Artillerie- und Traiu= Vorderpferde nicht unter 5 Fu. 
5) Packpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein. 
Die Pferde sollen zwar in der Negel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber 
auch hachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Ma geliefert werden 
können, so dürfen doch Pserde unter 4 Fuß 11 Zoll nicht angenommen werden. Die 
zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben, kraftlos 
oder unverhältnißmäßig schmalgerippt sein. 
Hengste. tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankbeiten oder sonstigen 
zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Maängel, als z. B. Blindbeit, Spath 
lähmung geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwangbuf, Stein- 
gallen, Hornkluft oder Hornspalten) u. s. w. behafteten Pferde werden nicht ange- 
nommen; einäugige zu Wagen- und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges 
von Agerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden 
bestimmten Pferde nicht stätlig seien, Reit= und Packpferde die erforderliche Tragfähig. 
keit des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen und daß alsdann 
ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter andern Umständen die Annahme 
eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstohung geben kann. Be- 
merkt wird endlich noch, daß bei Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre 
Unbrauchbarkeit eintritt. Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangs- 
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