Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 5 
Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Um- 
ständen emballirten Kisten rc. verpackt sein. 
V Sendungen mit ginem Inhalte, welcher anderen Poslsendungen schädlich wer- 
den könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. 
Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch beson- 
ders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssig- 
keiten zur Versendung kommen, müssen stark bereist und die Reifen gehörig befestigt 
sein. 
VI Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Ver- 
packung, namentlich in Kisten, Schachteln 2c., auch in Körben aus geflochtenen 
Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, 
in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Auf- 
gabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das Absetzen von 
Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ift. 
VI Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte 
des Gefäßes nichts herausdringen kann. 
VIII Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
IX In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter Gegen- 
stände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht gesunden werden. Wenn 
aber z. B. mehrere Rehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als ein Packet angesehen 
werden sollen, so müssen sie nicht bloß an den Enden, sondern auch in der Mitte, und 
zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und versiegelten Leinwandstreifens, zu- 
sammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten und dergleichen verpackt sein; in dem 
einen wie in dem andern Falle kommt es auf die Angabe der Kopszahl nicht an. Wer- 
den die gedachten Gegenstände nicht auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so 
dürfen sie überhaupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf 
dem Begleitbriefe demgemäß als einzelne Packete bezeichnet sein; zu einem Begleit- 
briefe können dieselben indeß gehören. 
X Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer sörmlichen Packete, wie z. B. 
mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren-Kisten u. K. w., nicht 
als eine vorschristsmäßige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstände müssen, 
wenn sie als ein Packet durch die Post versandt werden sollen, in ein Gebind einge- 
schlofsen sein.
	        
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