104 1868.
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Vom 1. April 1868 ab werden die Landegeollegien der Regierung, des Finanz=
Collegiums und des Consistoriums aufgehoben und die Geschäfte derselben auf das
Ministerium als oberster Regierungsbehörde des Landes für alle Zweige der Staats-
verwaltung übertragen, soweit einzelne Angelegenheiten, welche bisher zum Ressort
der Regierung gehörten, ulcht auf die Landrathsämter übergehen.
8. 2.
An der Spitze des Minsteriums und der gesammten Landesverwallung steht ein
dem Landtage verantwortlicher inister, welchem nach Bedürsniß ein dem Landtage
gleichfalls verantwortlicher Stellvertreter beigeotdnet wird.
8. 3.
Die Geschäste des Ministeriums werden nach Bedürfniß in getrennten Fachabthei-
lungen bearbeitet, deren Leitung von dem Minister und dem Stellvertreler desselben
als verantwortlichen Abtheilungsvorständen geführt wird.
8. 4.
Die Abtheilungsvorstände führen innerhalb ihres Geschäftskreises die Verwaltung
selbstständig. Der Minister behält aber auch bei der Facheintheilung die allgemeine
Leitung des ganzen Geschäftsbetriebes. Er kann sich jederzeit über jeden Zweig der
Verwaltung Auskunst ertheilen lassen oder sich dieselbe durch eigene Einsichtsnahme ver-
schaffen. Hat er gegen eine Maßregel oder Anordnung des Abtheilungsvorstandes Be-
denken, so kann er die Ausführung derselben suspendiren, um Unsere Entscheidung
einzuholen.
8. 5.
Dem Ministerio werden zur Erledigung der Geschäste vortragende Räthe und
Assessoren, sowie das erforderliche Canzleipersonal zugeordnet.
Die Vortragenden haften in den ihnen zur Bearbeitung übemiesenen Angelegen-
heiten für die richtige und vollständige Darstellung des Sachverhältnisses, für die
zweck= und ordnungsmäßige Ausführung der gefaßten. Beschlüsse und ertheilten Auf-
träge und für den weiteren Betrieb der Sache.
S. 6. .
Für die rein geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten, in denen nach der Ver-
fassung der Landeskirche die Beschlüsse des Ministeriums der Sanckion des Landes.
fürsten als zummus episcopus bedürfen, werden dem Ministerio eine Anzahl von