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die anerkannten Entschädigungsberechtigten insgesammt nach Stimmenmehrheit Einen,
der oder die Verpflichteten den Zweiten und das Landrathsamt den Dritten ernennen.
Zu Sachverständigen dürfen nur solche fachkundige Männer gewählt werden,
welche weder rücksichtlich der Sache bethelligt sind, noch auch zu einer Partei in irgend
einem Verhältnisse stehen, welches sie als Zeugen unzulässig oder verdächtig machen
würde.
Einwendungen der Parteien gegen die Person der gewählten Sachverständigen
und deren Tauglichkeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie binnen der dazu zu
bestimmenden Frist angebracht werden. Werden solche Einwendungen von dem Land-
rathsamte gegründet besunden, so ist an der Stelle des ausfallenden Sachverständigen
von der Partei, welche denselben ermannt hatte, ein anderer zu wählen.
Gegen die desfallsige Entscheidung des Landrathsamtes steht allen Theilen
Berufung an das Ministerium zu, welche innerhalb 10 tägiger Nothfrist bei ersterem
anzumelden ist.
Auf das Landrathsamt geht das Recht zur Erwählung des betreffenden Sachver-
ständigen über, wenn die den Parteien zu setzende Frist zur Bezeichnung eines Sach-
verständigen nicht eingehalten wird, oder wenn auf Grund erhobener Einwendungen
eine nochmalige Verwerfung eines Sachverständigen stalkgesunden hat.
Als Würderungssumme gilt der aus den Taxen der drei Sachverständigen gezogene
Mittelpreis, dafern diese Sachverständigen sich nicht über eine gemeinschaftliche Taxe
vereinigen können.
§. 8.
Die Parkeien können von dem Landrathsamte event. mit Ordnungsstrafen resp.
unter Androhung zweckentsprechender Rechtsnachtheile angehalten werden, diejenige
Auskunft, deren sie oder die Sachverständigen bedürfen, und welche von den Parteien
erwartet werden kann, zu ertheilen, wie auch zu gleichem Bedürfnisse Urkunden oder
sonstige Schriften und Beweismittel vorzulegen.
Die Sachverständigen haben bei Ermittelung der Entschädigungssumme die Ratur
und den Umfang des zu schähenden Verbictungs-, Zwangs oder Bannrechtes genau zu
beachten und alle einschlagenden Umstände, namentlich die nach den obwaltenden Ver-
hältnissen und nach der Oertlichkeit bestehende Wahrscheinlichkeit einer nach Wegfall des
Rechts früher oder später eintretenden Concurrenz in Rücksicht zu ziehen.
Als Anhaltepunkte können dabei auch die Kaufpreise und Taxsummen benutzt