Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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werden, welche während der letzten zwanzig Jahre für die betreffende Be- 
rechtigung bei Veräußerungen, Erbtheilungen oder gerichtlichen Würderungen gezahlt 
oder angenommen sind. Nur ist dabei nicht zu übersehen, daß für die nicht aufgehobene 
Berechtigung zum Betriebe des Gewerbes an sich keine Entschädigung gewährt wird, 
sondern nur für das davon in Abzug kommende Verbistungs-oder Zwangerecht. 
War ein Verbietungs= oder Zwangörecht gewissen Beschränkungen durch gegen- 
überstehende oder concurrirende Rechte Anderer, oder durch gewisse Befreiungen oder 
sonst unterworfen, so ist hierauf entsprechende Rücksicht zu nehmen. 
5S. 10. 
Ueber das Ergebniß der nach den S§. 7 und 9 vorgenommenen Werthsermittelung 
hat das Landrathsamt die Berechtigten sowie den Vertreter des Skaatsfiskus bezüglich 
die sonstigen Verpslichteten zu hören und die gütliche Fesistellung des zu gewährenden. 
Entschädigungscapitals zu versuchen. 
Gelingt es nicht, unter den Betheiligten eine Vereinigung herbeizuführen. — 
zu welcher es der Zustimmung etwaniger hypothekarischer Gläubiger oder anderer Real- 
berechtigter nicht bedarf, — so hat das Landrathsamt — geelgneten Falls nach Ver- 
vollständigung der vorgenommenen Werthsermittelungen durch die bereits bestellten 
Sachverständigen — eine Entscheidung zu ertheilen. 
Gemeinden, welchen Verbielungs-, Zwangs oder Bannrechte innerhalb ihrer 
Bezirke, und Genossenschaften, denen solche Rechte innerhalb der Gemeindebezirke, 
in welchen sie ihren Sitz haben, unentgeldlich verliehen worden sind, ist indeh nur ein 
Drittheil des Taxwerthes des aufgehobenen Rechtes als Entschädigung zu gewähren. 
Die Entrichtung einer Sportel hebt den Begriff der Unentgeldlichkeit nicht auf. 
Gegen die Entscheidung des Landrathsamtes ist unter Ausschluß des Rechts- 
weges lediglich Berufung auf den alsdann endgültigen Ausspruch des Ministeriums 
binnen 10 tägiger Nothfrist nachgelassen. 
Diese Entscheidung ist, wenn auch nur von einem Theile der Entschädigungsbe- 
rechtigten oder Verpflichteten Berufung eingewendet wurde, für die Gesammtheit der- 
selben maßgebend. 
» §.ll. 
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