Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

6 1868. 
1X| Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß bei 
der Versendung in einer Emballage, 3. B. in Netzen, enthalten und darf mit größertn, 
etwa bloßgehenden Stücken nicht zusammengebunden sein. 
XlIl Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt 
sein. Eben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten stets dann eine 
Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verslärkung der Haltbarkeit und zur leichte- 
ren Handhabung der Sendung nöthig erscheint. 
Xlll Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres 
Transporks eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von 
dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Post-Anstalt die ven dem Adressaten aus- 
gelegten Kosten erstatten, wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträglich 
übernimmt. 
8. 10. 
Verichos. 1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet 
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen 
ist. Wegen der Drucksachen und wegen der Waarenproben siehe §. 14 und 15. 
II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht beuutzt 
werden. 
III Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen. 
IV Wid eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und fest. 
Hesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder de- 
öffnet werden kann. 
V Wezen der Briefe mit declarirtem Werthe siehe S. 11 Abs. J. 
S. 11. 
uen u0 I Briefe mit declarirtem Werthe (Gold, Silber, Papiergeld, 
mit detlatirtem Wenthe. Werkhpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz- 
Corwert versehen und mit fünf gleichen Siegel nach Maßgabe 
— der nebenstehenden Zeichnung gut verschlossen sein. 
II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in 
Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß 
eine Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann.
	        
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