Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

114 1868. 
8. 12. 
Das festgestellte Entschädigungs . Kapital tritt allenthalben an die Stelle des 
weggefallenen Rechtes. 
8. 13. 
Das Entschädigungs-Kapital wird den Berechtigten von dem Tage an, an 
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, bis zur Auszahlung mit 37 Procent verzinset. 
Der Auszahlung gleich gilt die von dem Landrathsamte angeordnete oder durch 
etwanige Verweigerung der Annahme Seitens des Berechtigten hervorgerufene gericht- 
liche Deposition, welche dann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten erfolgt. 
8. 14. 
Kommt ein durch Verleihung begründetes Verbietungs-, Zwangs= oder 
Bannrecht ohne Entschädigung in Wegfall, so erlöschen damit auch die bei der 
Verleihung darauf gelegten Lasten, wenn der Inhaber der ohne Entschädigung auf- 
gehobenen Berechtigung nachweist, daß sie unzweifelhaft le dig lich auf dieser haften. 
5. 15. 
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges ein 
der Entschädigung unterliegendes Verbietungs-, Zwangs= oder Bannrecht verbunden 
war, haben, sofern nicht durch Vertrag etwas anderes bestimmt ist, an den Verpachter 
auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der Zinsen von dem 
gesammten Entschädigungscapitale. 
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen; es 
muß aber die desfallsige Erklärung langstens vier Wochen nach dem Erscheinen dieses 
Gesehzes erfolgen. 
8 16. 
Sind an dem Rechte oder an den Grundstũcken, mit welchen das Verbietungs- 
Zwangs · oder Bannrecht verbunden ist, Hypotheken oder andere der Einzeichnung im 
Hypothekenbuche unterliegende Rechte eingetragen, oder doch vorgemerkt, so sind die 
Entschädigungs-Kapitale der Hypothekenbehörde zu überweisen, die das Interesse 
der Realgläubiger nach Maßgabe des 8. 34 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849 
(Ges.-S. 1849, S. 101) wahrzunehmen hat. 
Hasten auf dem Rechte oder auf dem Grundstücke, mit welchem ein solches Recht 
verbunden ist, Reallasten oder Ablösungsrenten für frühere Reallasten oder andere 
Abentrichtungen, so sind die desfallsigen Berechtigten befugt, die Aufhebung jenes Ver-
	        
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