Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. * 
Verbindung gesetzt sind und an demselben Orte von einer Person, einer Firma oder 
einem Geschäft betrieben werden, soll die Gewerbesteuer nur einmal nach dem gemein. 
schaftlichen Umfange derselben erhoben werden. Der zufällige Betrieb verschiedenartiger 
(ewerbe durch eine Person, eine Firma oder ein Geschäft, ist einer solchen gewerb- 
lichen Verbindung nicht gleich zu achten. „ 
Wer ein steuerpflichtiges Gewerbe bnmiben will, muß dasselbe vor der Eröffnung 
bei der Gemeindebehörde des Orts anmelde 
Zur Anmeldung ist auch derjenige venfichtet, welcher sein bisheriges Gewerbe 
im Orte aufgiebt. 
Die Gemeindebehörden haben von diesen Anmeldungen längstens binnen 8 Tagen 
von deren Eingange an gerechnet, dem Rent= und Steueramte schristliche Meldung zu 
machen. 
8. 10. 
Gewerbescheine werden fortan nur für solche Gewerbe ertheilt, welche im Umher- 
ziehen betrieben werden. 
(§. der Gewerbe-Ordnung.) 
Sie sind nur für das Fan hölig, pelches sie ertheilt worden. 
Die Steuerpflicht beginnt: 
o) am 1. Januar 1868 bezüglich der damals bestandenen Gewerbebetriebe: 
b) bei später eröffnetem Gewerbebetriebe zu Anfang des auf die Eröffnung 
folgenden Quartals. 
Diejenigen, welche auf einen Gewerbeschein im Umherziehen ein Gewerbe be- 
treiben wollen, müssen für die Dauer der Gültigkeit des Gewerbescheins die Steuer 
im Voraus bezahlen. 6 
. 8. 12. 
Die Steuerpflicht erlischt beim Aufhören des Geschäfts mit der Beendigung des 
Quartals, in dessen Laufe die schriftliche Anzeige von der Aufgabe des Geschäfts bei 
der Gemeindebehörde erfolgt ist. 
8. 13. 
Ansprüche der Staatscasse auf Gewerbesteuer bereits abgelaufener Jahre sollen 
nicht weiter verfolgt werden, es sei denn, daß es sich um Rückstände handelt, welche 
auf nachweislichen Rechnungsfehlern oder auf Defraudationen beruhen (§. 29). 
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