Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

120 1868. 
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löschen mit Ablauf von drei Jahren vom Zahlungstage an gerechnet. · 
§.15. 
Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, die zur Ermittelung seines Steuersatzes 
erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang seines Gewerbebetriebs der 
Wahrheit gemäß auf Verlangen des Rent= und Steueramtes oder der Veranlagungs- 
behörde mündlich oder schriftlich zu machen und im leßteren Falle auf Erfordern vor 
dem Rent-= und Steueramte oder der Veranlagungsbehörde in Person oder durch Be- 
vollmächtigte zu erscheinen. 
Im Ungehorfamsfalle setzt die Veranlagungsbehörde die Steuer nach ihrem Er- 
messen sest. Gegen diese Festsetzung kann * reclamirt werden. 
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Die Veranlagung der Gewerbesteuer aun durch die Veranlagungsbehörde. 
Diese besteht: 
1) für die erste bis siebente Gewerbe - Classe aus dem Vorstande des Rent= und 
Steueramtes des Bezirks und 9 Abschätzungscommissarien; 
2) für die Gewerbe in der 8. Classe aus dem Landrathe des Bezirks oder dem be- 
treffenden Gemeindevorstande (§. 24 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbe- 
Ordnung vom 8. Juli 1864), 
3) für die nach erfolgter Veranlagung der Gewerbesteuer in Belrieb gesehten Ge- 
werbe aus dem Fürstlichen Rent= und Steueramte. 
Der Veranlagungsbehörde ist achgelassen, bei Veranlagung Steuerpflichtiger 
Sachverständige zuzuziehen. 
8. 17. 
Ein Gewerbetreibender kann die Wahl zum Abschätzungscommissar (8. 16) und 
zum Beirath des Rent- und Steueramtes nur in den Fällen ablehnen, in welchen er 
nach Art. 90 und 151 der revidirten Gemeinde= Ordnung berechtigt ist, die Annahme 
einer Wahl in die Gemeindebehörde abzulehnen. 
Ueber die Entschuldigungsgründe entscheidet der Landrath. 
Die Abschätzungscommissarien, sowie die zugezogenen Sachverständigen erhalten 
aus der Haupt-Landestasse Vergütung der Reisekosten und täglich 1 Thlr. Diäten 
Sie haben die Verhältnisse der Gewerbetreibenden, welche bei dem Veranlagungs-
	        
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