Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

L868. 121 
geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, geheim zu halten und dies dem Vorstande des 
Reut- und Steneramtes mittelst Handschlags an Eidcsstatt zu geloben. 
8. 18. 
Die Veranlagung der Steuersäße erfolgt jährlich. 
Vermehrung oder Verminderung des Gewerbebetriebs, welcher im Laufe des 
Jahres stattfindet, kann erst bei Aufstellung des nächshährigen Stenercatasters be- 
rücksichtigt werden. 
8. 19. 
Den Gemeindebehörden liegt es ob, die Verzeichnisse über die Gewerbesteuer- 
Pflichtigen, welche in der Gemeinde ein steuerpflichtiges Gewerbe betreiben, ührlich 
anzufertigen. 
Sie sind für die Richtigkeit und Dolhardigleit der Verzeichnisse verantwortlich. 
8. 2 
Auf Grund derselben werden die seeu von den Rent- und Steuer. 
#mtern angelegt. 
8. 21. 
Die Abschätzungscommissarien werden alljährlich aus den Gewerbetreibenden 
des Bezirks durch eine, aus dem Landrathe und den Gemeindevorständen der acht 
volkreichsten Gemeinden des Bezirks gebildete Commission gewählt. 
22. 
Die so für jeden Bezirk constituirte Veranlagungsbehörde hat nach einfacher 
Stimmenmehrheit den Gewerbesteuersatz abzuschätzen. 
S. 23. 
Der Vorstand des Rent= und Steueramtes hat nur dann Stimmrecht, wenn 
1) nicht alle gewählten Abschätzungs-Commissare erschienen sind, oder 
2) bei Abstimmung über einen Steuersatz sich Stimmengleichheit ergeben hat, oder 
3) es sich um den Steuersaß eines Abschätzungs-Commissars oder eines nahen Ver- 
wandten desselben handelt, in welchem Falle dieses Mitglied sich seiner Stimme 
iu enthalten hat. 
Im Zweifel ist die Ansicht entscheidend, welche dem betreffenden Steuerpflich- 
tigen die günstigere ist. 
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Erscheint in dem vom Rent= und Steueramts-Vorstande anzuberaumenden Ter-
	        
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