Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 123 
8. 30. 
Wer im Umherziehen ein Gewerbe treibt, ohne sich durch Vorzeigung eines. für 
ihn ausgestellten Gewerbescheines des laufenden Jahres über seine Befugniß ausweisen 
zu können, hat nicht nur die rückständige, seinem Gewerbe angemessene Steuer nach- 
zuentrichten, sondern auch überdies die Confiscation derjenigen Gegenstände verwirkt, 
die er wegen seines Gewerbes bei sich führt. 
§. 31. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesehzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichem Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Februar 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.