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II Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu
verpacken.
IV Sendungen bis. zum Gewichte von 3 Pfund, so sern der Werth bei Papier-
geld nicht 3000 Thlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 Fl.
übersleigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürten
Papier eingeliefert werden.
V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Vei-
packung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt
und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. # w. versandt werden, können
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn, das Geld darin gehörig
eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel
aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig
und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem
über beiden Schuur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur,
welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Der-
gleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein
VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angeerbigt, gut. gefügt und fest ver,
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver-
sehen, die Eisenbeschläge müssen sest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut
bereist und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an bei-
den Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne
Verlehung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
. ML Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
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nin 1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden:
Vis Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, na-
nenig alle durchRctbung,LustzudkangsodctDruck-Landsonltleichttntzünbliche
Sachen, so wie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer-
werksgegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schiehbaumwolle, Phosphor, Knall-
silbek: Pyropapier: Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen