Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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31 Fl. 30 Kr. 
3 Fl. 30 Kr. 
1868. 
Tarif 
über die Veranlagung der Gewerbesteuer. 
I. Classe. 
1. Abtheilung. 
bis 105 Fl. = 18 Thlr. bis 60 Thlr. für Handelsgeschäfte (Art. 4. 
271—273 des Handelsgesehbuches), welche theils nach der Höhe des 
ersorderlichen Anlage- und Betriebscapitals, theils nach der Erheblich- 
keit ihres jährlichen Umsatzes auf einen Betrieb von größerem Umfange 
schließen lassen. Die Sätze steigen nach Beschaffenheit des Umfanges 
des Gewerbes jedesmal um 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr. vom Minimal= 
bis zum Maximalsaßtze. 
2. Abtheilung. 
bis 28 Fl. = 2 Thlr. bis 16 Thlr. für Handelsgeschäfte, welche über 
den Umfang des Handwerksbetriebes bedeutend hinausgehen. (Art. 4. 
10. 21. 273 des Handelsgesetzbuches.) In dieser Classe werden auch 
zur Besteuerung herangezogen: der Bergbau, insoweit er nicht der 
Bergwerkssteuer unterliegt, Schiefer= und Steinbrüche, die Nebenge- 
werbe der Land= und Forstwirthschaft, die Hammerwerke, Ziegeleien, 
Branntweinbrennereien (vergl. jedoch die II. Classe), Vierbrauereien 
und dergleichen, sofern diese Gewerbe nicht wegen ihres geringen Be- 
triebes unter die II. Classe gehören. Fabrikanten und Großhändler, 
welche zugleich Detailhandel treiben, sind in beiden Abtheilungen zur 
Steuer heranzuziehen. 
Haben ausländische auf einen Handels= oder Gewerbebetrieb ge- 
richtete Gesellschaften Geschäfte 2c. im hiesigen Lande, Agenturen 2c. 
so werden auch diese zur Steuer herangezogen. 
Ausländische Versicherungs-Gesellschaften werden hierher nicht 
gerechnet. 
Die Sähe steigen jedesmal um 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
	        
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