1868. 125
II. Glasse. .
1 Fl. 10 Kr. bis 7 Fl. = 20 Sgr. bis 4 Thlr. Handelsgeschäfte von geringem
Gewerbebetriebe (Art. 10 des Handelsgeseybuches), Branntwein-
brennereien mit beschränktem, sogenanntem landwirthschaftlichen Be-
triebe, Besitzer von Kalk-, Mergel= und anderon Brüchen, desgleichen
die in der 2. Abtheilung der 1. Classe angeführten und in geringerem
Umsange betrieben werdenden Gewerbe. Die She egen nach dem
Umfange des Betriebes jedesmal um 35 Kr. =
« lll Classe.
1 Fl. 45 Kr. bis 87 Fl. 30 Kr. = 1 Thlr. bis 50 Thlr. Gast= und Speise-
umd Schenkwirthe, Branntweinbrenner und Bierbrauer sind hier eben-
falls steuerpflichtig, sofern sie das von ihnen selbst oder Andern bereitete
Getränke ausschenken.
Dasselbe findet statt bezüglich derjenigen Bücker oder sonstigen
Gewerbetreibenden, welche geistige Getränke verabreichen.
Die Säße steigen nach! Beschaffenheit des Umfanges der Geschäfte
auf 3 Fl. 30 Kr. = 2Thlr., 5Fl. 15r. — 3 Thir, 7 Fl. 4h#
10 Fl. 30 fr. = 6 Thlr., 14 Fl. = 8.Thlr., 17 Fl.'30 Kr. —
10 Thlr., 21 Fl.= 12 Thlr. 28 Fl.— 6 Thlr. 85 Fl. - 20 Thlr.
52 d 30 Kr. = 30 Thlr., 70 Fl. = 40 Thlr., 87 Fl. 30 r. =
50 Thlr. s .«".«,
IV. Classe.
1 Fl. 45 Kr. bis 21 Fl.= 1 Uhlr. bis 12 Thlr. Die Fleischer und Bäcker und die-
jenigen Gast, und Speisewirthe, welche das von ihnen ausgeschlachtete
Fleisch auch zugleich verkaufen, unter Steigerung der Säße auf 3 Fl.
30 Kr. = 2 Thlr., 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr., 7 Fl. 4 Thlr., 10 Fl.
30 Kr. = 6 Thlr., 14.Fl. = 8 Thlr., 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.,
21 Fl. = 12 Thlr
V. Elasse.
3 Fl. 30 Kr. bis 10 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. bis 6 Thlr. Die Müller von jedem Mühl-
mahlgange ihrer Mühle unter Steigerung der Sätze um 1 Thlr., sofern
sie nicht der 1. Abtheilung der I. Classe unterfallen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gejetzsamml. XXNI.