Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 125 
II. Glasse. . 
1 Fl. 10 Kr. bis 7 Fl. = 20 Sgr. bis 4 Thlr. Handelsgeschäfte von geringem 
Gewerbebetriebe (Art. 10 des Handelsgeseybuches), Branntwein- 
brennereien mit beschränktem, sogenanntem landwirthschaftlichen Be- 
triebe, Besitzer von Kalk-, Mergel= und anderon Brüchen, desgleichen 
die in der 2. Abtheilung der 1. Classe angeführten und in geringerem 
Umsange betrieben werdenden Gewerbe. Die She egen nach dem 
Umfange des Betriebes jedesmal um 35 Kr. = 
« lll Classe. 
1 Fl. 45 Kr. bis 87 Fl. 30 Kr. = 1 Thlr. bis 50 Thlr. Gast= und Speise- 
umd Schenkwirthe, Branntweinbrenner und Bierbrauer sind hier eben- 
falls steuerpflichtig, sofern sie das von ihnen selbst oder Andern bereitete 
Getränke ausschenken. 
Dasselbe findet statt bezüglich derjenigen Bücker oder sonstigen 
Gewerbetreibenden, welche geistige Getränke verabreichen. 
Die Säße steigen nach! Beschaffenheit des Umfanges der Geschäfte 
auf 3 Fl. 30 Kr. = 2Thlr., 5Fl. 15r. — 3 Thir, 7 Fl. 4h# 
10 Fl. 30 fr. = 6 Thlr., 14 Fl. = 8.Thlr., 17 Fl.'30 Kr. — 
10 Thlr., 21 Fl.= 12 Thlr. 28 Fl.— 6 Thlr. 85 Fl. - 20 Thlr. 
52 d 30 Kr. = 30 Thlr., 70 Fl. = 40 Thlr., 87 Fl. 30 r. = 
50 Thlr. s .«".«, 
IV. Classe. 
1 Fl. 45 Kr. bis 21 Fl.= 1 Uhlr. bis 12 Thlr. Die Fleischer und Bäcker und die- 
jenigen Gast, und Speisewirthe, welche das von ihnen ausgeschlachtete 
Fleisch auch zugleich verkaufen, unter Steigerung der Säße auf 3 Fl. 
30 Kr. = 2 Thlr., 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr., 7 Fl. 4 Thlr., 10 Fl. 
30 Kr. = 6 Thlr., 14.Fl. = 8 Thlr., 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr., 
21 Fl. = 12 Thlr 
V. Elasse. 
3 Fl. 30 Kr. bis 10 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. bis 6 Thlr. Die Müller von jedem Mühl- 
mahlgange ihrer Mühle unter Steigerung der Sätze um 1 Thlr., sofern 
sie nicht der 1. Abtheilung der I. Classe unterfallen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gejetzsamml. XXNI.
	        
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