Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 
In Schneidemühlen wird jede Säge einem halben Mahlgange 
gleich gerechnet. 
Für jeden Mühlmahlgang in Wassermühlen wird nach dem Um- 
fange des Geschäfts und mit Rücksicht darauf, ob in gewöhnlichen 
Jahren für die ganze Dauer oder nur für einen Theil des Jahres hin- 
reichendes Wasser zum täglichen Betrieb vorhanden ist, die Gewerbe- 
steuer erhoben. 
Für Windmühlen ist die Hälfte der für Wassermühlen bestimmten 
Sãtze unter entsprechender Anwendung gleicher Rücksicht auf den Ge- 
schäftsumfang 2c. zu entrichten. 
Enthält eine Mühle mehrere Werke in einer solchen Verbindung, 
daß sie nur abwechselnd benutzt werden können, so wird bei Berech- 
nung der Gewerbesteuer nur auf so viel Werke Rücksicht genommen, 
als sich gleichzeitig im Gange befinden können. 
Mühlen mit amerikanischer Einrichtung sind mit dem doppelten 
Steuersatze in Rechnung zu bringen. 
VI. Elasse. 
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. Fracht= und Personen-Fuhrleute und Pferdeverleiher 
von jedem Pferde, sofern sie nur 2 Pferde besitzen. Besitzen sie 3 und 
mehr Pferde, ist von jedem Pferde jährlich 1 Thlr. zu bezahlen. 
Bei wechselnder Pferdezahl wird der Durchschnitt des gewöhn- 
lichen Bestandes zu Grunde gelegt. 
. Classe. 
1 Sl. 45 kr. = 1 Thlr, 2 Fl. 37) r. = 1 Thlr. 15 Sgr., 3 Fl. 30 Kr.— 2Khir 
5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr., 7 Fl. = 4 Thlr., 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thir. 
14 Fl. = 8 Thlr. alle übrigen Handwerker und Gewerbetreibenden. 
Elasse. 
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. 2 Thlr. Personen, welche ein Gewerbe 
im Umherziehen betreiben. 
Bei Hausiremm kann die Steuer bis auf 174 Kr. = 5 Sgr. 
ermäßigt werden.
	        
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