Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 129 
Besteht über eine Umänderung der Pläne nach erhobenem Widerspruch Ein. 
verständniß zwischen dem Landrathsamte, der Gemeindebehörde und dem Reclaman- 
ten, so sind diese Umänderungen sofort in die Pläne einzutragen und die sämmtlichen 
Verhandlungen dem Ministerio abschriftlich und unter Rückbehalt eines Exemplars 
des so vereinbarten Planes vorzulegen. Ergeht binnen vierzehntägiger Frist nach 
Abgang der Vorlagen an das Ministerium von diesem keine abändene Versügung, 
oder kein Inhibitorium, so ist der vorgelegte F# für festgestellt zu erachten, so- 
sort zu publiciren und zur Ausführung zu bringe 
Andernfalls ist der Bebauungs= resp. Menblisementehien durch förmlichen 
Beschluß des Ministerü festzustellen. 
Der durch förmlichen Beschluß definitiv festgestellte Plan ist in geeigneter Weise 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8. 7. 
Die zur Ausführung der Bebauungspläne erforderlichen Enteignungen erfolgen, 
wenn ein gütliches Uebereinkommen nicht staltfindet, auf dem Wege des gesetzlichen 
Expropriationsverfahrens. 
Diejenigen, welche durch die Feststellung der Fluchtlinien nur in 
der Freiheit zu bauen eingeschränkt werden, können wegen dieser Einschrän- 
kung Entschädigung nicht fordern. 
S. 8. 
Sämmtliche durch die Aasstllung der Bebauungs= und Retablissementspläue 
und durch die Vorarbeiten zu denselben entstehenden Kosten mit Einschluß der Hono- 
rirung der Bautechniker trägt die betreffende Gemeindecasse. Nicht minder hat die- 
selbe die für die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigenthum zu gewährenden 
Entschädigungen zu leisten. 
Bwriter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Einzelbanten. 
S. 9. 
Wer den Neubau eines Gebäudes oder eine Hauptreparatur an einem Ge- 
bäude zu unternehmen beabsichtigt, hat behufs Einholung der erforderlichen Bau- 
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