Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 131 
einer Handzeichnung, auf welcher die Dimensionen, die Bauart und die Art 
der Bedachung des auszuführenden und der bereits vorhandenen Gebäude, sowie 
die zwischen jenem und diesen befindlichen Entsernungen, desgleichen die Fluchtlinie 
der Straße anzugeben sind. 
Die Richtigkeit dieser Angaben ist von dem Orisschultheißen nach vorheriger 
Besichtigung der Baustelle amtlich auf der Handzeichnung zu bescheinigen. 
§. 12. 
Bei Gebäuden mit Feuerungen und bei sämmtlichen Bauten in Städten ist da- 
gegen statt dieser Handzeichnung (§. 11) ein nach dem Maßstabe aufgetragener Si- 
tuationsplan undaußerdem eine vollständige Bauzeichnung, bellehend in Grund= 
tiß, Durchschnitt und Favade, nach dem Maßstabe von 10 Fuß auf 1 Zoll einzu- 
reichen. Außerdem sind in die Situationspläne sowohl wie in die Bauzeichnung die 
Maße einzuschreiben. 
In besonderen Fällen kann auch die Vorlegung eines von einem Feldmesser ge- 
fertigten Situationsplanes verlangt werden. 
» 8. 13. 
In den Bauzeichnungen sind die durchschnittenen Theile mit charakteristischen 
Farben anzulegen und zwar die Mauern aus Bruchsteinen oder gebrannten Sieinen 
roth, diejenigen aus Luftsteinen gelbbraun, und alte stehen bleibende Mauern 
ran. 
6 Die Bauzeichnungen sind von einem Unserer Baubeamten, oder von einem an- 
dern zur selbstständigen Ausführung und Leitung von Bauten gesehlich qualifieirten 
Techniker (Baumeister, Maurer= oder Zimmemmeister, el. S. 18 der Gewerbeordnung 
vom 8. April 1864 und §. 28 der Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1864 — 
Ges.= Samml. 1864, S. 61. 135 —) zum Zeichen der übernommenen Verantwortung 
zu unterschreiben. 
8. 14. 
Die Ortspolizeibehörde legt die ihr überreichten Pläne, Zeichnungen und Anträge 
(§§. 9. 11. 13) mit ihren elwaigen Bemerkungen dem Landrathsamte zur Genehmi- 
ung vor. Bei Bauten in der Residenz Rudolstadt ist außerdem die Genehmigung des 
Ministerii einzuholen. 
Ueber die Vorlagen wird, je nach Lage der Sache, entweder sosort, oder nach 
vorgängiger Prüfung durch den Bezirksbaubeamten Beschluß gefaßt, wobei ganz be-
	        
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