Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

8 1B68. 
Peiroleum, Mineralsäuren n. . W. Eben so bleiben gesettete Wolle, Kienruß- 
schwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, dah die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts 
zu verlangen. 
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit 
Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich 
der Bestrafung nach den Landesgesehen — r jeden entstehenden Schaden zu hasten. 
W I Flüssigkeiten, au Sachen, die dem schnellen Verderben 
een und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, so 
wie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Post- 
Anstalten zurückgewiesen werden. 
I F dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung ange- 
nommen werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Nätur des 
Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Trans- 
porte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
UI Die im §. 12 Abs. I ausgesprochene Befügniß der Post-Anstalten, Detla- 
ratlon des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund 
zu der Annahme vorliegt, dß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben 
und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebonde Thiere enthalten. 
V. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat ver Absender den 
Schaden zu orsetzen, welcher in Folge der Beförderung derorkiger Sendungen anderen 
Postgütern verursacht wird. 
V. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt 
und als folche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deckarirt werden. 
Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingung nicht eingehalten hat, für den aus allen- 
fallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar 
VI. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eihles Fasses u. s. w.) soll im Allge- 
neinen. 100 Vian nicht orheblich Fu 
o 1 Gegen- die &Nsi nioete ermäßigte Taxe können befärden 
werden: alle gedruckte, Uühographirte, metallogtaphtrte, photographirte oder sonst auf
	        
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