Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 135 
b. Verhältnisse auf dem eigenen Grundstücke. 
Gebände mit schüzender Brandmauer dürfen sich auf jedes beliebige Maß nä- 
hern, wenn die Brandmauer 1 Fuß über die Dachfläche hinausgeführt ist. 
Massive oder verblendete Gebäude ohne schützende Brandmauer oder Fachwerks- 
gebäude dürfen sich bis auf 15 Fuß nähern; wird aber eines dieser Gebäude als 
Scheune benußt, so muß die Entsernung mindestens 30 Fuß betragen. Diese Ent- 
fernung ist auch im ersteren Falle inne zu halten, wenn das nächste bereits vorhan- 
dene Gebäude nicht feuersicher gedeckt ist. 
Ställe oder Scheunen dürfen nur dann mit Gebäuden, in welchen sich Fenerungs- 
anlagen befinden, zusammengebaut werden, wenn Erstere von diesen Gebäuden durch 
Mauerwerk, also durch Brandmauern oder Gewölbe, vollständig isolirt sind. 
. Verhältnisse des Ausei derb s im Allg 
In Vetreff älterer zu vergrößernder Gebände. 
Soll auf ein älteres Gebände ein neues Stockwerk aufgesetzt oder dasselbe durch 
Anbau vergrößert werden, so treten die Bestimmungen der §§. 20 und 21 gleich- 
falls in Kraft. 
8. 24. 
In Betreff der Schennen in den Städten. 
Die Eriichtung neuer Schennen in den Städten ist ferner nicht gestaktet. Die 
städtischen Scheunen sind vielmehr außerhalb der Städte und mindestens 200 Fuß 
vom letzten Wohngebäude ab zu erbauen. 
Vom 1. October 1900 an darf kein Gebäude im inneren Stadtbezirke als 
Scheune benußt werden. 
8. 25. 
In Vetreff der Schmieden und Ziegeleien. 
Schmieden, Ziegel- und Kalköfen und dergl. müssen von feuersicher bedachten 
Gebäuden mindestens 30 Fuß, von nicht feuersicher bedachten Gebäuden mindestens 
60 Fuß entsernt bleiben. 
Von Waldungen sind Ziegeleien, Kalköfen, Backöfen und dergleichen Anlagen, 
bei denen stärkere Feuerungen verwandt werden, in der Regel und wenn durch die 
Einrichtung der Feuerung selbst nicht besondere Sicherheit geboten wird, 200 Fuß 
entfernk zu halten. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIX. 19
	        
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