Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

138 1868. 
Bei Schmieden ist das Feuerungslocal massiv herzustellen; die Decke ist ent- 
weder zu wölben, oder zu rohren und zu puhen. 
S. 20. 
Schweineställc. 
Schweineställe müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 Fuß entfernt bleiben. 
8. 27. 
Düngergruben. 
Abtritts= und Düngergruben dürfen sich der Nachbargrenze höchstens bis auf 
3 Fuß nähern und sind dicht auszumauem. Werden Abtrittsgruben ganz oder zum 
Theil unterhalb von Wohngebäuden angelegt, so sind sie wasserdicht auszuführen und 
zu überwolben. 
An öffentlichen Straßen und Pläßen ist die Anlage von Abtritten nicht gestattet. 
. 28. 
In Betreff der Vanten an Kunststraßen. 
An Kunsittraßen dürsen Gebäude nur parallel mit der Miltellinie der Straße und 
mindestens 12 Fuß vom inneren Grabenrande entfernt errichtet werden. 
Bei Gasthöfen und bei ähnlichen Gebäuden, vor denen ein größerer Verkehr statt- 
findet, ist die einzuhaltende größere Entfernung in jedem einzelnen Falle so zu bemessen, 
daß die Kunststraße selbst von anhaltenden Fuhrwerken niemals berührt wird. 
Beim Wiederaufban finden Ausnahmen von ulin. 1 und 2 da statt, wo die lokale 
Unmöglichkeit der Ausführung dieser Bestimmungen nachgewiesen wird; auch ist der 
Bauherr für nachgewiesene Mehraufwendung beim Wiederaufbau, welche durch 
die Beobachtung obiger Bestimmungen verursacht worden, aus der Staatscasse zu ent- 
schädigen. Ebenso ist seinem Antrage auf Expropriation des unbedingt erforderlichen 
Hinterlandes stattzugeben. 
Gebäude, in denen leicht entzündbare Gegenstände aufbewahrt werden, dürfen 
in der Nähe von Eisenbahnen nur in einer Entfernung von mindestens 120 Fuß in der 
Horizontale gemessen von der nächsten Schiene ab, errichtet werden. « 
AndereGebäudetnüssmvonderaächstenSchiencabmindestens60Fußcntfernt 
bleiben. 
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so ist de den obigen Entfernungen die lllache 
Dammhöhe hinzuzurechnen.
	        
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