Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. q37 
8. 20. 
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 300 Fuß entfernt bleiben und es kann 
diese Entfernung nur dann angemessen abgekürzt werden, wenn der Weg in einem 
Terraineinschnitte liegt oder die Mühle auf andere Weise dem Blicke der den Weg pas. 
sirenden Zugthiere entzogen wird. 
Einer bereits bestehenden Windmühle dürfen sich neue Gebäude= Anlagen nur auf 
eine Entfernung nähern, welche gleich ist der zwölffachen kleineren Abmessung der Höhe 
oder Breite des Wind sangenden Gegenstandes. Ist die neue Anlage auch eine Wind- 
mühle, so wird die Breite des Gehäuses als maßgebend angenommen. 
Wird indeß von dem Unternehmer des Baues eines Wind fangenden Gegenstandes 
behauptet, daß der beabsichtigte Bau zu der Mühle eine Lage bekommen solle, welche 
die herrschenden Winde nicht abschneidet, so sind hierüber genaue Ermittelungen anzu- 
stellen und je nach dem Ausfall derselben die vorgeschriebene Entfernung zu ermäßigen. 
Feucrungen. 
Mauern, an welchen sich Feucrungen befinden, sind als Brandmauern min- 
destens 1 Fuß stark zu construiren. Dasselbe gilt von den Mauern neben den Oefen 
und Küchenfeuerungen, die aber mindestens bis auf 2 Fuß Entfernung von den Oesen 
als Brandmauern aufzuführen sind. Neben den gewöhnlichen Stubenöfen genügt 
eine Stärke der Brandmauern von 6 Zoll, wenn dieselben aus natürlichen oder ge- 
brannten Steinen ausgeführt werden. 
31. 
Oefen. 
Die Heizöffnungen der Oefen, Bratöfen, Kochöfen, Kessel und sonstigen Feue- 
rungen müssen mit Jubegriff des Aschenfalls mindestens 10 Zoll von dem Fußboden, 
insofern derselbe aus Balkenlagen oder Dielungen besteht, entfernt bleiben, letztere 
auch mit einem Vorpflaster von gebraunten Steinen oder von einer seuersichern Masse, 
oder auch mit einem Vorblech von Metall versehen werden, welches auf jeder Seite um 
einen Fu breiter als die Heizöffnung und mindestens einen Fuß lang sein muß. 
Hat der Ofen einen eisernen Kasten, so muß die Sicherung des Fußbodens sich 
auch auf den Raum unter dem Ofen und 1 Fuß um den Ofen herum erstrecken. 
at der Ofen aber einen Fuß von Kacheln, so ist der untere Naum mit Sand 
auszufüllen und dann erst der Heerd darauf zu legen, oder der letztere in gutem Ver, 
bande darauf zu mauern. 
19°
	        
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