Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

138 1 86 S. 
Von der hölzernen Zimmerdecke müssen alle Oesen mindestens 2 Fuß entfernt 
bleiben. 
Ofenfühe oder Nahmen von Holz sind ferner nicht zu gestatten. 
Oefen in solchen Räumen, in welchen, wie bei Holzarbeiterlocalen, leicht ent. 
zündbare Stoffe aufbewahrt werden, sind, wenn sie von innen geheizt werden, mit 
einem metallenen Gitter von höchstens 4 zölligen Zwischenräumen und in einem Ab- 
stande von mindestens 1 Fuß zu umgeben. Die Höhe des Gitters muß die Heizöffnung 
überragen und der Fußboden zwischen Gitter und Ofen ist seuersicher zu bedecken. 
Bei Oesen in Windmühlen, Gartenhäusern und dergleichen Gebäuden können, 
weun die Entfernung von anderen Gebäuden mindestens 100 Fuß beträgt, die Brand- 
mauern durch Blechbekleidung ersetzt werden. 
8. 32. 
Vorgelege und Kamine. 
Vorgelege und Kamine dürfen nicht unter Treppen, auch nicht näher als 2 Fuß 
an hölzernen Treppen angelegt werden. Dieselben müssen ganz mit feuersicherer Masse 
gepflastert werden. Hölzerne Vorgelegethüren müssen mindestens 2 Fuß von den Heiz- 
öffnungen entfernt und mit Eisenblech beschlagen sein. Beträgt die Entfernung weniger 
als 2 Fuß, so sind die Thüren ganz von Eisen und ohne hölzerne Zarge herzustellen. 
33. 
Backösen. 
Backöfen dürfen nur in massiven Räumen und zwar mindestens 3 Zoll von den 
Umschließungsmauern entfernt aufgestellt werden. Der Raum zwischen dem Backofen- 
gewölbe und der Decke ist mit Schutt auszufüllen, oder es ist die Decke zu rohren und 
zu putzen. 
Der Vorraum vor dem Backofen ist zu pflastern und zu wölben. 
Backösen im Freien müssen mindestens 30 Fuß von anderen feuersicher gedeckten 
(5. 39) und mindestens 100 Fuß von nicht seuersicher gedeckten Gebäuden entfernt 
bleiben. 
S. 34. 
Räucherkammern. 
Räucherkammern müssen massiv hergestellt und mit eisernen oder mit Blech beklei- 
deten Thüren ohne hölzerne Zargen versehen und am Fuß mit feuersicherem Pflaster 
bedeckt sein.
	        
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